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Nachteile im Erbschaftsfall

Wertloser Pflichteilsanspruch mindert Steuerfreibetrag

Der Anlass ist traurig genug: Der Ehepartner verstirbt, der Nachlass muss geregelt werden. Wenn dann auch wertlose Ansprüche des Verstorbenen Steuerfreibeträge mindern, ist der Schmerz umso größer. Der BFH hat soeben Salz in die Wunde gestreut.

Ein nicht erfüllter Pflichtteilsanspruch kann beim Tod eines Ehepartners den Steuerfreibetrag mindern. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall starb eine verheiratete Frau 2009. Sie wurde zu drei Vierteln von ihrem Ehemann und zu je einem Achtel von ihren beiden Neffen beerbt.

Wenige Jahre vor dem Tod der Frau war im Jahr 2005 deren eigene Mutter verstorben. Der Frau stand deswegen ein Pflichtteilsanspruch zu, den sie aber zu spät geltend machte.

Wertlos – aber nicht für den Fiskus

Die Erben der Mutter beriefen sich auf Verjährung. Der Pflichtteilsanspruch wurde also nie erfüllt und war zum Todeszeitpunk dert Frau verjährt und wertlos.

Trotz der Wertlosigkeit ist der Pflichtteilsanspruch der Frau bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten (und Miterben nach der Erblasserin) als Anfangsvermögen der Frau zu berücksichtigen. Er führt zu einer niedrigeren fiktiven Zugewinnausgleichsforderung und damit zu einem niedrigeren (nach § 5 Abs. 1 ErbStG) steuerfreien Betrag des überlebenden Ehegatten und (Mit-)Erben, so der BFH.

Haben Ehegatten keine Regelungen zu ihrem Güterstand getroffen, leben sie kraft Gesetzes automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung dieses Güterstandes findet ein Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Dann ist nach den Vorschriften der Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen, wie hoch der Zugewinn (= Endvermögen minus Anfangsvermögen) eines jeden Ehegatten während der Zeit der Zugewinngemeinschaft gewesen ist.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Differenz zu dessen (niedrigerem) Zugewinn erstatten. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht ausgeglichen, so fällt beim überlebenden Ehegatten als Erben für den Betrag, den er bürgerlich-rechtlich (§ 1371 Abs. 2 BGB) als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, keine Erbschaftsteuer an (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG).

Je höher die Ausgleichsforderung, umso höher das steuerfreie Erbe

Grund: Der überlebende Ehegatte soll keine Erbschaftsteuer für etwas zahlen, was ihm auch ohne Erben schon zusteht, nämlich den Zugewinnausgleich. Obwohl in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich gerade keine Ausgleichsforderung (nach § 1378 BGB) zusteht, wird eine solche für die Erbschaftsteuer fiktiv errechnet und vom Erwerb abgezogen. Damit wird eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht.

Betroffen sind die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte ganz oder teilweise das Vermögen des Verstorbenen (durch Erbanfall oder Vermächtnis) erbt. Je höher die Ausgleichsforderung ist, umso höher ist das Erbe steuerfrei.

Fazit: Für die Berücksichtigung als Anfangsvermögen der Frau reicht es demnach aus, dass der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich entstanden ist.

Urteil: BFH II R 42/18

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