Wie volljährige Kinder kassieren können
Eltern können auch für volljährige Kinder unter 25 Jahren noch Kindergeld (oder die Kinderfreibeträge) erhalten. Entscheidend dafür ist im Prinzip immer, dass sich die Kinder in ihrer ersten Ausbildung befinden. Freilich gibt es darüber – und über die entsprechende Auslegung verschiedenster Ausbildungswege – oft sehr unterschiedliche Auffassungen.
Ohne weitere Voraussetzungen erhalten Eltern das Kindergeld, wenn die volljährigen Sprösslinge noch keine Berufsausbildung (oder Studium) absolviert haben. Außerdem bekommen Eltern auch in der Wartezeit des Kindes auf einen Ausbildungsplatz, während der ersten Berufsausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Leistung.
Haben volljährige Kinder bereits eine Ausbildung (oder Studium) abgeschlossen und machen eine weitere Ausbildung, wird es „tricky". Dann erhalten Eltern das Kindergeld grundsätzlich nur weiter, wenn der Nachwuchs keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Unschädlich für den Kindergeldanspruch für volljähriger Kinder während einer zweiten Berufsausbildung ist eine Erwerbstätigkeit. Das gilt aber nur dann, wenn es sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung) oder einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob, 450-Euro-Job) handelt. Oder wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Abgelehnt wird das Kindergeld, wenn die aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und die Ausbildungsmaßnahmen eher Weiterbildungen sind.
Dabei kommt es darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat. Relevant ist dabei unter anderem auch, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildung zueinander stehen.
Möglich ist die Zahlung auch, wenn das Kind mehrere, zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmte Ausbildungsabschnitte absolviert. Wichtig ist, dass nach Erreichen des ersten Abschlusses planmäßig weitere Ausbildungsschritte folgen und das angestrebte Berufsziel nur über weitere Ausbildungsabschnitte erreicht werden kann (einheitliche Erstausbildung).
Urteil:
BFH, Urteil III R 42/18.
Fazit:
Eltern können auch für volljährige Kinder das Kindergeld erhalten – Hauptsache es die „Erstausbildung".