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BFH gebietet Finanzverwaltung bei Vorsteuerabzug Einhalt

Wohl zu enge Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung fordert von Einzelhändlern einiges, wenn sie vom Vorsteuerabzug bei Waren im Niedrigpreissegment Gebrauch machen wollen. Die Gattungsbezeichnung allein reicht dem Fiskus da nicht aus. Das geht so nicht, signalisiert der Bundesfinanzhof.

Finanzverwaltung überzieht

Vor allem Einzelhändler dürfen einem Urteil des Bundesfinanzhofs hoffnungsvoll entgegensehen. Es geht um die Rechnungen im Niedrigpreissegment. Der Bundesfinanzhof hat hier ernstliche Zweifel, dass die Anforderungen, die die Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug stellt, nicht deutlich überzogen sind. Der Fiskus vertritt die Auffassung, dass bei Einkäufen im Niedrigpreissegment die bloße Angabe einer Gattung, wie z.B. bei einem Textilhändler Fall bei Einkauf von billiger Kleidung die Bezeichnung („Hosen", „Blusen", „Pulli") für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht ausreicht.
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Nach dem vorrangigen Mehrwertsteuerrecht der europäischen Union müssen Rechnungen aber lediglich die „Art der gelieferten Gegenstände" enthalten.
Noch war der BFH nicht zu einer eindeutigen Aussage gezwungen. Er musste sich im vorliegenden summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung noch nicht festlegen. Er bejahte aber ernstliche Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung. Festlegen wird sich der BFH erst in einem künftigen Revisionsverfahren, z.B. im schon anhängigen Revisionsverfahren XI R 2/18.

Fazit

Wir halten es für wahrscheinlich, dass der BFH dann die Anforderungen zugunsten der Unternehmen erleichtern wird.

Urteil: BFH. Az. V B 3/19

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