Zeitwertkonto vor dem Zugriff des Fiskus gesichert
Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands dürfen vom Fiskus nicht besteuert werden. Denn sie sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das bestätigte der BFH jetzt erneut. Die Finanzverwaltung war zuvor anderer Auffassung gewesen. Sie hat sich zwischenzeitlich aber der Sichtweise des BFH angeschlossen.
Hintergrund: Wer es sich leisten kann und einen Arbeitgeber hat, der mitmacht, kann nicht nur Überstunden, sondern auch Teile seines Arbeitslohns über ein sogenanntes Zeitwertkonto ansparen. Dabei wird der Lohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst. Ausgezahlt wird das Wertguthaben erst später, z.B. dann, wenn sich der Arbeitnehmer vor dem regulären Rentenbeginn bei fortbestehendem Dienstverhältnis voll oder teilweise vom Job freistellen lässt.
Vorzeitig in Rente
Manche Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit, um früher in Rente zu gehen. Wird von einer GmbH als Arbeitgeberin entsprechend einer Vereinbarung mit dem nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer Arbeitslohn auf ein solches Zeitwertkonto eingezahlt, dann darf dies im Einzahlungsjahr vom Finanzamt nicht als zu versteuernder Arbeitslohn behandelt werden. In dem verhandelten Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt („Fremdgeschäftsführer“).
Im November 2005 schloss die GmbH mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Einführung von Zeitwertkonten (Wertguthabenvereinbarung). Der Kläger erhielt hiernach einen "Anspruch auf Ansammlung von Bruttoentgelten zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung" nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Er konnte zum Aufbau des Wertguthabens Teile aus dem monatlichen Grundgehalt, Sonderzahlungen sowie in Euro-Beträge umzurechnende Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub überstiegen, verwenden.
Wertguthaben nicht der Lohnsteuer unterworfen
Entsprechend der Wertguthabenvereinbarung zahlte die GmbH Teile des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns nicht an den Kläger aus. Vielmehr gingen die entsprechenden Beträge in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ein. Die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers unterwarf die GmbH nicht dem Lohnsteuerabzug. In den Bilanzen der GmbH waren die Verpflichtungen aus dem Wertguthaben passiviert und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aktiviert.
Fiskus darf Zuführungen zum Wertguthaben nicht besteuern
In einem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 wollte das Finanzamt die Zuführungen zu dem Wertguthaben als Arbeitslohn besteuern. Dazu war es nicht berechtigt, so der BFH. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto des Klägers sind nicht im Streitjahr 2012 als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, so das Urteil. Als angestellter Geschäftsführer bezieht der Kläger nachweislich Erträge aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Entscheidend ist, wann der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde bzw. wann er Verfügungsgewalt über die Gelder des Zweitwertkontos erhält. Dies war 2012 nicht der Fall. Er hat die Beträge weder in bar erhalten, noch sind sie auf einem Bank-Konto für ihn gutgeschrieben worden. Er konnte auch nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen. Jedenfalls für einen Fremdgeschäftsführer gilt nichts anderes als für normale Arbeitnehmer so der BFH.
Hinweis: Der BFH hat sich nicht festgelegt, ob er die Rechtslage bei mehrheitlich beteiligten „beherrschenden“ Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH möglicherweise anders beurteilen würde.
Fazit: Mit diesem Urteil des BFH ist die „Unantastbarkeit“ entsprechender Wertguthaben durch den Fiskus zumindest bei angestellten Geschäftsführern gesichert. Urteil: BFH VI R 39/17