Zoll darf Steuer-ID erfragen
Für die Zollverwaltung hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf eine Ausnahme beim Datenschutz zugelassen. Der Leiter der Zollabteilung darf vom Betrieb für die Prüfung einer Bewilligung die Steuer-ID sowie das zuständige Finanzamt verlangen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte damit dem Vorab-Votum des EuGH. Weitergehende Ausansprüche – etwa zu Familienstand, Religionszugehörigkeit oder Einkünfte –bestehen aber nicht. Außerdem muss die Zollverwaltung die betroffene Person unterrichten.
Urteil: FG Düsseldorf vom 6.2.2019, Az.: 4 K 1404/17