Zulagen in Anspruch nehmen
Neben den Zulagen bringt auch die steuerliche Förderung der Riester-Rente ein finanzielles Plus für Anleger. Nicht nur der Eigenanteil, sondern der komplette Sparbetrag inklusive der staatlichen Zulagen bis zur festgelegten Höchstgrenze kann als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die staatlichen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für den Versicherten einen größeren Vorteil bringen. Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.
Zulage des unmittelbar berechtigten Ehepartners in Anspruch nehmen
Einen unmittelbaren Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für "Riester-Renten" haben aber nur bestimmte Personen. Dazu gehören z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen, Beamte, Richter, Berufssoldaten usw. Selbst keinen unmittelbaren Zulageanspruch haben dagegen selbständige Freiberufler oder Unternehmer, die privat Altersvorsorge betreiben. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann aber auch ein Ehegatte, der selbst nicht-unmittelbar zulageberechtigt ist, die Zulage in Anspruch nehmen, wenn sein Ehegatte unmittelbar berechtigt ist und der nicht-unmittelbar berechtigte Ehegatte selbst einen auf seinen Namen Riestervertrag abgeschlossen hat.
Anders sieht es dagegen für den zusätzlichen Steuerabzug aus: Wenn ein Ehegatte unmittelbar und der andere Ehegatte nur mittelbar zulageberechtigt ist, dann steht nur dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten der zusätzliche Steuerabzug zu. Dieser Steuervorteil steht dem Steuerzahler übrigens auch dann zu, wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Finanzamt eine unrichtige Auskunft über die Zulageberechtigung des Steuerzahlers geschickt hat. Das hat der BFH jetzt festgehalten.
Fazit: Wer nicht unmittelbar Riesterzulage-berechtigt ist, sollte die Voraussetzungen für den Ehepartner prüfen.
Urteil: BFH X R 2/19
Hinweis: Um Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen zu können, brauchen Sie die Bescheinigung des Riester-Anbieters. Zudem müssen Sie die "Anlage AV" ausfüllen. Seit 2008 können jährlich maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gut verdienende Sparer.