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Zuschuss statt Arbeitslohn

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers sind in verschiedenen Konstellationen steuerbegünstigt. Diese Pauschalierungsmöglichkeiten bzw. Steuerbefreiungen gab es aber nur für solche freiwilligen Zuschüsse des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer nicht schon durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder infolge einer betrieblichen Übung einen arbeitsrechtlichen Anspruch hatte. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof höchstrichterlich des Themas angenommen.

Der Bundesfinanzhof segnet eine steuersparende Gestaltung beim Arbeitslohn ab. Anknüpfungspunkt ist die Möglichkeit, „zusätzlichen Arbeitslohn" pauschal zu versteuern: mit 15% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mit 25%, wenn der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte zur Verfügung stellt. Das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.

Der Clou: Ein solcher Lohnformwechsel ist jederzeit zulässig. Also einvernehmlich „zweckfreien" geschuldeten Arbeitslohn zu kürzen und dafür zweckgebundenen zusätzlichen Arbeitslohn auszuzahlen. Auch dann gilt der Steuervorteil. „Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel schließt die Lohnsteuervorteile nicht aus", so der Bundesfinanzhof. Damit stellt sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Zweckgebundene Zuschüsse statt regulärer Arbeitslohn

Im Urteilsfall wurde der Arbeitslohn mehrerer Arbeitnehmer mit deren Zustimmung herabgesetzt. Stattdessen zahlte der Arbeitgeber den Arbeitsnehmern nach der Änderung zweckgebundene Zuschüsse für diverse Aufwendungen wie Internetnutzung und die Fahrten zur Arbeitsstätte. Die Arbeitnehmer verwendeten die Zuschüsse auch entsprechend dieser Zweckbindung.

Fazit

Arbeitgeber dürfen solche Zuschüsse pauschaliert versteuern. Auch bei nachträglicher einvernehmlicher Änderung der Arbeitsverträge ist das nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich nutzen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur gesetzliche Möglichkeiten aus.

Urteil: BFH VI R 32/18

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