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BFH stellt zwei Erwerbsvorgänge fest

Zweimal Grunderwerbsteuer bei Treuhänderkauf

Zweimal Grunderwerbsteuer bei Treuhänderkauf. Copyright: Pexels
Das nennt man mit Zitronen handeln … Mit einem aktuellen Urteil zeigt der Bundesfinanzhof auf, wie trickreich selbst Grundstückskäufe über einen Treuhänder sind. Ohne fachkundige Beratung läuft man schnell in eine Doppelbesteuerungsfalle.

Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten ein Grundstück kann zweimal Grunderwerbsteuer anfallen. Denn:

  1. Der Grundstücksverkauf (vom bisherigen Grundstückseigentümer an den Treuhänder) ist grunderwerbsteuerpflichtig. Und
  2. Durch das Treuhandverhältnis erhält der Treugeber wieder eine „Verwertungsbefugnis“. Auch dieser Vorgang ist grunderwerbsteuerpflichtig.

Zwei Erwerbsvorgänge

Für Grund und Umfang von möglichen Steuerbefreiungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge – Grundstücksverkauf an Treuhänder, Verwertungsbefugnis für Treugeber – getrennt zu betrachten. Irrelevant für mögliche Steuerbefreiungen ist das Verhältnis zwischen Grundstücksveräußerer und Treugeber.

Im Urteilsfall sollte der Gesellschafter einer GbR als Treuhänder für die GbR ein Grundstück kaufen. Er setzte das wie vereinbart um. Es unterlagen also
  1. der Grundstücksverkauf zwischen dem Grundstücksverkäufer und dem Treuhänder sowie
  2. der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch die GbR von ihrem Gesellschafter als Treuhänder der Grunderwerbsteuer.

Der Verkauf von dem Grundstücksverkäufer an den Treuhänder war mangels Steuerbefreiung voll grunderwerbsteuerpflichtig. Die Übertragung der Verwertungsbefugnis zwischen dem Treuhänder und der GbR war nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz teilweise steuerfrei; nämlich in dem Umfang, in dem dieser Gesellschafter an der GbR beteiligt war.

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen dem Grundstücksverkäufer und dem Treugeber an. Im Urteilsfall war der zweite Gesellschafter der Treugeber-GbR nämlich auch an der Gesellschaft beteiligt, die das Grundstück verkauft hatte. Insoweit wollte die GbR eine weitere anteilige Steuerbefreiung erreichen, kam damit aber beim BFH nicht durch.

Fazit: Berücksichtigen Sie das Urteil unbedingt bei ähnlichen Konstellationen und schützen Sie sich vor der Doppelzahlung der Grunderwerbsteuer.

Urteil: BFH, II R 22/19

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