Zweitausbildung ist manchmal "kindergeldfähig"
Kindergeld kann auch während einer Zweitausbildung fließen. Nämlich dann, wenn sie als Fortsetzung der Erstausbildung angesehen werden kann. Im Urteilsfall beendete der Sohn nach dem Abitur eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Eigentlich wollte er danach ein Studium an einem Bankkolleg aufnehmen. Er hatte sich nachweislich zuvor schon darüber informiert. Der Beginn dieses Studiengangs verzögerte sich jedoch auf unabsehbare Zeit. Die Ursache lag nicht beim Sohn, sondern beim Bankkolleg.
Solange wollte der Sohn nicht warten. Er nahm stattdessen ein Onlinestudium der Betriebswirtschaftslehre auf. Bei dieser Sachlage können auch die Ausbildung zum Bankkaufmann und das Onlinestudium eine einheitliche Erstausbildung darstellen, so der BFH.
Finanzgericht muss Umstände nochmal prüfen
Das Finanzgericht muss nochmals prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen einer einheitlichen Erstausbildung vorliegen. In einem solchen Fall ist eine einheitliche Erstausbildung aber nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet. Und wenn sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze pro Woche überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahme zueinander stehen, ob die jetzt ausgeübte konkrete Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind.
Fazit: Achten Sie im Zweifel auf die Regeln, die der BFH für die Zahlung des Kindergeldes bei der Zweitausbildung festgelegt hat.
Urteil: BFH, III 14/18