Zweitwohnungsteuer zusätzlich absetzbar
Immer mehr Kommunen fordern Zweitwohnungssteuer - Steuerzahler können diese aber als Werbungskosten absetzen. Das Positive: Die Kosten für die Zweitwohnungssteuer gehören nicht zu den monatlich maximal 1.000 Euro, die für eine zweite Wohnung als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das hat das Finanzgericht München jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Muss für die aus beruflichen Gründen unterhaltene zweite Wohnung am Arbeitsort Zweitwohnungsteuer bezahlt werden, kann diese ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. Die Zweitwohnungsteuer gehört steuertechnisch aber nicht zu den maximal mit 1.000 Euro abzugsfähigen Kosten der „Unterkunft“ und kann daher in jedem Fall unabhängig von der 1.000-Euro-Grenze abgesetzt werden, so das FG München zur Zweitwohnungsteuer in München.
Zweitwohnungssteuer kann zusätzlich abgesetzt werden
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer richtet sich meist nach der Kaltmiete. Je nach Berechnungsvorgabe der Kommune beläuft sie sich auf Beträge von ca. 500 bis 1.000 Euro p.a. Im Urteilsfall musste die Klägerin zwischen 896 und 1.157 Euro jährlich zahlen. Die Zweitwohnungssteuer muss von Bürgern bezahlt werden, die lediglich mit Zweitwohnsitz gemeldet sind.
Grundsätzlich gilt: Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an seinem Arbeitsort führt und daneben weiter einen Hausstand am Ort seines Lebensmittelpunkts hat, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Bei einer doppelten Haushaltsführung können für die zweite Wohnung bis zu maximal 1.000 Euro im Monat abgesetzt werden. Zusätzlich sind auch noch Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände in voller Höhe, ebenso Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten sowie in den ersten drei Monaten Mehraufwendungen für die Verpflegung absetzbar.
Fazit: Wer eine Zweitwohnung unterhält, kann neben den üblichen Werbungskosten von max. 1.000 Euro pro Monat zusätzlich die Zweitwohnungssteuer absetzen.
Az. FG München 8 K 2143/21