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Finanzberater sollten besser gründlich die Zeitung lesen

Presseberichterstattung muss bei Anlageberatung berücksichtigt werden

Stapel Zeitungen. © DirkRietschel / Getty Images / iStock
Wer zu einem Finanzberater geht, verlässt sich für gewöhnlich darauf, von diesem eine gute und passende Anlagelösung empfohlen zu bekommen. Wichtig ist dabei, dass der Berater auch über die Risiken der Anlage gebührend aufklärt. Ein Berater aus Sachsen hätte dafür besser mal tief in die Zeitung geblickt.
Berücksichtigt ein Finanzberater kritische Medienberichte über ein empfohlenes Investment nicht, haben geschädigte Kunden im Schadensfall einen Ersatzanspruch. Das urteilte das Landgericht Chemnitz in einem aktuellen Fall. Ein Berater der Erzgebirgsparkasse hatte zwischen März 2019 und Januar 2020 Zertifikate auf Wirecard-Aktien vermittelt. Im Juni 2020 meldete Wirecard bekanntermaßen Insolvenz an. Die Medienberichte etwa von Handelsblatt oder der FAZ seien da bereits veröffentlicht gewesen. Der Berater hätte diese dem Kunden zur Verfügung stellen müssen, um ihn umfassend über die Risiken aufzuklären. Stattdessen habe sich der Berater nur auf die Analysen des Emittenten LBBW verlassen - das sei unzureichend, so das LG.

Fazit: Liegen kritische Medienberichte über ein vom Berater empfohlenes Unternehmen vor, muss er den Kunden auf diese aufmerksam machen.

Urteil: LG Chemnitz Az. 6 O 598/21

Hinweis: Gerade in der Causa Wirecard wird es noch weitere Berater geben, die dieser Beratungserfordernis nicht nachgekommen sind.

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