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Kuriose Erbschafts-Konstellationen durch das Bewertungsgesetz

Muss man auch "Schrott" versteuern?

Auch für wertlose Erbschaften muss unter Umständen die Erbschaftsteuer gezahlt werden. Das klingt kurios, wurde aber jüngst durch ein BFH-Urteil sogar bestätigt. FUCHSBRIEFE erklären, wie man sich davor schützen kann.

Bei der Vererbung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft – etwa einer Kommanditgesellschaft – kann es zu kuriosen Situationen kommen. Es gibt beispielsweise Konstellationen, in denen auch bei "wertlosen" Gesellschaften ein positiver Wert versteuert werden muss. Das ist möglich, wenn das Vermögen einer Personengesellschaft insgesamt einen negativen Wert aufweist und nur das Kapitalkonto eines einzelnen Gesellschafters einen positiven Wert ausweist. Die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter weisen in dieser Konstellation negative Beträge auf. 

Die gesetzlichen Vorgaben (§ 97 Abs. 1a Bewertungsgesetz) können zu Extremsituationen führen. Beispiel, abgeleitet aus dem konkreten Fall: Bei Gesellschafter A kommt aufgrund des positiven Kapitalkontos ein positiver Wert der geerbten Beteiligung (oder jedenfalls über dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegender Betrag) heraus und damit ein – eigentlich zu hoher – steuerpflichtiger Betrag. Und das, obwohl er von der Personengesellschaft weder das Kapitalkonto ausgezahlt noch sonst Vermögen zugeteilt bekommt. Verfassungsrechtlich ist das tatsächlich zulässig.

Fazit: Von dieser Wertermittlung kann der Erbe nur wegkommen, wenn er einen niedrigeren Wert des geerbten Anteils durch einen zeitnahen Verkauf der geerbten Beteiligung oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachweist.

Urteil: BFH, II R 43/17

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