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Finanzamt besteuert als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Steuerpflichtige Zinsanteile bei einer Veräußerungsrente

Bezieher einer Veräußerungszeitrente aufgepasst! Der Bundesfinanzhof urteilte jüngst darüber, dass in bestimmten Konstellationen Steuern aus Kapitalvermögen zu zahlen sind. Um welche Fälle es sich dabei handelt? Wir bringen Licht ins Dunkel!

Wer eine Veräußerungsrente erhält, sollte nun aufpassen! Der Bundesfinanzhof entschied jüngst, dass in bestimmten Konstellationen die geleisteten Rentenzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Das ist dann der Fall, wenn die in dem Jahr geleisteten Rentenzahlungen in der Summe höher sind als die Barwertminderung (Tilgung) der Rente.

Zur besseren Erklärung: Von einer Veräußerungsrente spricht man, wenn Eltern ihren Kindern eine bebaute Immobilie gegen eine, für einen von Anfang festgelegten Zeitraum zu zahlende monatliche Rente übertragen. Ist der Barwert der Rente niedriger als der Verkehrswert der Immobilie, ist die Veräußerung teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich. Es liegt dann eine teilentgeltliche Veräußerungsrente vor. Steuerlich wird die so behandelt: Es muss jedes Jahr der Barwert der Rente zu Beginn und zu Ende des Jahres ermittelt werden. Die Differenz zwischen diesen Barwerten ist die jährliche Tilgung der Veräußerungszeitrente. 

Der konkrete Fall:

Im Urteilsfall veräußerten Eheleute ein Einfamilienhaus an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 393.000 EUR. Als Gegenleistung wurde eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR für die Dauer von 31 Jahren (insgesamt 372.000 EUR) vereinbart. Bei Änderung des Preisindexes für Lebenshaltung ist diese übrigens gegebenenfalls anzupassen.

Die Eheleute erhielten im Jahr 2013 eine Veräußerungszeitrente von (12 x 1.000 Euro) 12.000 Euro. Der nach § 13 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnde Barwert der Rente betrug am 1.1.2013 insgesamt 177.132 EUR, am 31.12.2013 174.552 EUR. Der Barwert minderte sich also um (177.132 minus 174.552 EUR =) 2.580 EUR. Folglich müssen die Eltern  9.420 EUR im Jahr 2013 (erhaltene Rentenzahlungen 12.000 EUR minus Barwertminderung 2.580 EUR) als Kapitaleinkünfte versteuern. Das Urteil gilt so nur für Veräußerungszeitrenten. 

Fazit: Bezieher einer Veräußerungsrente sollten dieses Urteil kennen und in ihren Planungen berücksichtigen.

Urteil: BFH, Urt. VIII R 3/17

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