Der Betrieb darf von einer mit dem Betriebsrat getroffenen mündlichen Verabredung über Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern nicht einfach abweichen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klargestellt. Hält der Arbeitgeber einen anderen Ort für die Kontrollen für sinnvoll, muss er das mit dem Betriebsrat besprechen. Ohne eine neue Verabredung sind die Taschenkontrollen an einem anderen Ort unzulässig und zu untersagen.
Urteil: LAG berlin-BRandenburg vom 20.6.2019, Az.:10 TaBVGa 1001/19