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Stiftungsrecht

Haftungsrisiken für Vorstände

Stiftungsrecht: Bei Risikobewertung ist Hilfe gefragt. | © Getty
Die Beherschung von Haftungsrisiken steht im Mittelpunkt des diesjährigen Stiftungstages. Auf welche Haftungsfallen Sie achten müssen.
Risikobeherrschung avanciert unter Stiftungsvorständen zum Schlagwort des Jahres. Es war ein bedeutendes Thema auf dem Deutschen Stiftungstag, veranstaltet vom Bundesverband Deutscher Stiftungen. Ca. 1.600 Stiftungsverantwortliche aus dem Bundesgebiet sind dazu nach Karlsruhe angereist. Risikobeherrschung ist gleichbedeutend mit Haftungsvermeidung. Bislang war eine solche im Bereich der gemeinnützigen Stiftungen so gut wie unbekannt und kein Diskussionspunkt. Das hat sich deutlich geändert. Verschärfte aufsichtsrechtliche Regeln und ein Urteil des OLG Oldenburg beunruhigen die Stiftungsszene. Das OLG nahm einen Stiftungsvorstand persönlich in die Verantwortung, der Anlagerichtlinien sträflich missachtet und Stiftungskapital verbrannt hatte. Haftungsfallen sehen die Stiftungsexperten in folgenden Bereichen:
  • bei der Verwaltung von Stiftungskapital rechtsfähiger Stiftungen oder Vereine durch eine andere Stiftung – hier greift das Kreditwesengesetz; eine Erlaubnis der Finanzdienstleistungsaufsicht ist nötig (Verwaltung von Fremdmitteln)

  • Stifterdarlehen, Förderdarlehen: Hier müssen sich Stiftungen vor einer Häufung hüten. Ab 26 Darlehen, so die BaFin in einem Merkblatt, wird’s genehmigungspflichtig. Und das kostet: zwischen 5.000 bis 20.000 Euro, hieß es beim Bundesverband

  • Die Nullverzinsung führt bei Stifterdarlehen zu Problemen. Der Darlehensgeber muss dennoch Zinseinkünfte erklären. Die Finanzverwaltung setzt dann pauschal 5,5% an – und beruft sich dabei auf §20 EStG. Danach sind unverzinsliche Darlehen mit genau diesem Satz zu verzinsen. Wer hier nichts angibt, kann obendrein mit dem Strafrecht in Konflikt geraten (Steuerhinterziehung)

Auch auf einem anderen Gebiet setzen sich Stiftungen derzeit in die aufsichtsrechtlichen Nesseln. Viele werden in der Flüchtlingshilfe tätig, achten aber nicht darauf, ob ihre Satzung das zulässt. Hier haken die Aufsichtsorgane jetzt vermehrt nach.

Fazit: Das Führen einer Stiftung lässt sich immer weniger nebenbei bewerkstelligen. Es ist viel fachliches und rechtliches Knowhow erforderlich. Zumindest sollten Stiftungsvorstände darauf achten, dass sie sich durch einen versierten ehrenamtlichen Beirat beraten lassen.

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