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Vereinbarung gilt

Auslegung einer Zusatzvereinbarung

Eine Lektion in Sachen Vertragstreue hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern einem Arbeitnehmer verpasst. Obwohl Betrieb und Beschäftigter sich bei den Zuschlägen in einer schriftlichen Verabredung verständigten, zog der Schichtarbeiter vor das Arbeitsgericht, um auch noch den letzten Cent herauszuholen.

Eine Lektion in Sachen Vertragstreue hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern einem Arbeitnehmer verpasst. Obwohl Betrieb und Beschäftigter sich bei den Zuschlägen in einer schriftlichen Verabredung verständigt hatten, zog der Schichtarbeiter vor das Arbeitsgericht, um auch noch den letzten Cent herauszuholen. Dabei ging es um die richtige Berechnung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit.

Fehlender Überblick ist ein Problem des Schichtarbeiters

Das LAG schrieb ihm ins Stammbuch: Treffen die Vertragsparteien eine abschließende Vereinbarung , dann ist die maßgeblich. Egal, ob dem Arbeitnehmer alle Einzelheiten der Berechnungsgrundlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen sind. Die Parteien hatten sich mit der Zusatzvereinbarung und der Anhebung des Nachtarbeitszuschlages von 15% auf 25% auf eine Berechnung hinsichtlich der Vergütung der Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit nach der bisherigen betrieblichen Regelung verständigt. Daraus folgt nach Ansicht des LAG, dass andere Prämien bei der Berechnung der Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nach dem Willen der Parteien keine Berücksichtigung finden sollen.

Fazit

Eine schriftlich getroffene Vereinbarung bei der Zahlung von Zulagen, kann der Arbeitnehmer nicht einfach ignorieren und auf einen noch höheren Zuschlag klagen.

Urteil vom 7.8.2019, Az.: 3 Sa 154/18

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