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Ohne Eingliederungsmanagement keine Kündigung

BEM: Eingliederungsversuch notfalls wiederholen

Ohne ein korrekt abgelaufenes betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) funktioniert keine krankheitsbedingte Kündigung. Im BEM-Gespräch ist zu prüfen, ob es nicht andere Möglichkeiten als eine Entlassung gibt. Aber ist das Prozedere wirklich gleich mehrfach durchzuführen, wenn öfters lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anfallen?

Bei kranken Arbeitnehmern müssen Sie notfalls mehrfach Eingliederungsmaßnahmen in einem Jahr durchführen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klärt mit einem aktuellen Urteil, welche Anforderungen Arbeitgeber bei der Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu beachten haben. Betriebe müssen ein BEM immer dann durchführen, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.

Negative Prognose reicht nicht

Ein Maschinenbediener hatte in fünf Jahren mehrmals Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die über sechs Wochen hinausgingen. Es fand ein Eingliederungsgespräch statt, das zweite Gespräch nahm der Arbeiter aus terminlichen Gründen nicht wahr.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. Für die Zukunft sei mit weiteren erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen. Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Arbeitnehmer Erfolg.

Nach sechs Wochen Krankheit immer eine BEM

Das Arbeitsgericht hielt sich an den Gesetzeswortlaut. Zwar rechtfertigten die Fehlzeiten des Maschinenbedieners grundsätzlich eine negative Prognose. Auch eine Betriebsbeeinträchtigung schloss das Gericht nicht aus. Allerdings sei die Kündigung unverhältnismäßig. Vor allem kritisierten die Richter, dass nur ein BEM-Gespräch stattgefunden hatte. Das Gesetz sehe vor, dass dies immer dann durchzuführen ist, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen vorliegt. Für die Annahme des Arbeitgebers, wonach ein BEM maximal nur einmal pro Jahr durchzuführen sei, gebe es keine Grundlage.

Fazit

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine BEM anzubieten, ist zeitlich nicht beschränkt. Wenn nötig, ist diese mehrmals in einem Jahr anzubieten.
Urteil: LAG Hamm vom 29.5.18, Az.: 7 Sa 48/18

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