BFH genehmigt Rabattfreibetrag für Ruhestandsbeamte
Jede Menge Freifahrten
Der Kläger erhielt im Streitjahr 2014 neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen. Es handelte sich um Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen für Mitarbeiter und Angehörige sowie im Regionalverkehr. Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt. In deren Geschäftsbereich war der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt. Den Sachbezugswert dieser Fahrvergünstigungen, die besonderen Nutzungsbestimmungen unterlagen, bezifferte das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) mit 1.746 EUR.
Dieser grundsätzlich steuerpflichtige Betrag ist um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen, so das positive Ergebnis des BFH. Für den Erhalt des Arbeitslohns und damit für die Besteuerung maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Mann die vergünstigten Fahrtscheine erhalten hat, und nicht erst der spätere Zeitpunkt, zu dem die Fahrscheine einlöst werden und der Mann tatsächlich fährt.
Fazit: Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des BFH. Urteil: BFH, VI R 23/17