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Beim Soli-Zahlen sind nicht alle gleich

Bundesfinanzhof erlaubt Ungleichbehandlung

Nun sind wir auch beim Soli-Zahlen eine bunte Republik: Nicht nur, dass der Solidaritätszuschlag nur noch von den vermeintlich besonders starken Schultern aufgebracht wird - auch unter denen gibt es Unterschiede, die hinzunehmen sind. Sagen die obersten Finanzrichter Deutschlands.

Der Fiskus darf Gewerbetreibende beim Soli teilweise begünstigen.  Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Juristisch gewehrt hatte sich ein Ehepaar, das u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit, aber keine gewerblichen Einkünfte erzielte. Laut BFH sei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte ermitteln wird. Die Kläger argumentierten, die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden. Und damit zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Steuerzahler beim Solidaritätszuschlag. Die Gewerbetreibenden müssten im Ergebnis einen niedrigeren Solidaritätszuschlag zahlen als Steuerpflichtige mit gleich hohen, anderen Einkünften. Der BFH folgte dem nicht.

Fazit: Ein bisschen Ungleichheit beim Steuerzahlen ist erlaubt, sagt der Bundesfinanzhof. Urteil: BFH II R 63/15

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