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Mit dem Finanzamt wegen des Vorsteuerabzugs im Clinch

EuGH könnte Zuordnungsfrist verlängern

Unternehmer, die nach deutscher Rechtsaufassung zu spät die Zuordnung von Gütern zum Privat- bzw. unternehmerischen Vermögen vorgenommen haben und daher keinen Vorsteuerabzug ausüben dürfen, können neu hoffen. Der Bundesfinanzhof hat selbst Zweifel an dieser Praxis bekommen.

Unternehmer, die wegen des Vorsteuerabzugs mit dem Finanzamt im Clich liegen, sollten jetzt handeln. Betroffen sind Steuerzahler, die aus Sicht des FA zu spät erklärt haben, ob ein Gegenstand dem unternehmerischen oder privaten Vermögen zuzurechnen ist. Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten, ob die bisherige hiesige Fristsetzung mit EU-Recht in Einklang steht. Es ist möglich, dass der EuGH die von der deutschen Rechtsprechung gesetzte Frist (derzeit 31. Juli des Folgejahres) kippt.


Hintergrund: Ein Unternehmer kann sich grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Gegenstand, der teils betrieblich und teils privat verwendet wird, voll, teilweise (entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen oder aber voll seinem Privatvermögen zuordnen will.
Bei einer Zuordnungsentscheidung zum Unternehmsvermögen ist in entsprechendem Umfang ein Vorsteuerabzug möglich.

Besonderheiten bestehen bei Gebäuden, die teilweise für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, z.B. für eigene Wohnzwecke. Hier ist trotz einer möglichen Zuordnung des privat genutzten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen kein Vorsteuerabzug möglich, soweit dieser Leistungsbezüge betrifft, die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallen.

Zuordnungsentscheidung dem FA frühzeitig mitteilen

Der Unternehmer sollte am besten bereits im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen seine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren und hierbei klar und deutlich darlegen, wie er die Zuordnung vornehmen will.

Die getroffene Zuordnungsentscheidung muss er nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH aber spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Für Steuererklärungen ab dem Jahr 2018 ist das der 31. Juli des Folgejahres, für Steuererklärungen für 2017 und früher war das noch der 31. Mai des Folgejahres.

Geltendes Recht

Es ist also einerseits nicht zwingend erforderlich, dass die Zuordnungsentscheidung bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden Jahres vorgenommen wurde. Wenn jedoch die Jahresumsatzsteuererklärung 2018 oder 2019 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres abgegeben wird und der Unternehmer bis zu dieser Frist das Finanzamt auch nicht anderweitig, z.B. in einem separaten Schreiben, über seine Zuordnungsentscheidung informiert, reicht das nicht mehr für die erforderliche zeitnahe Zuordnungsentscheidung.

Die Abgabe der z.B. Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 nach dem 31.7. 2019 ist zu spät; ein Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich, wenn erstmals in dieser Jahressteuererklärung gegenüber dem Finanzamt eine Unternehmenszuordnung beantragt wird. 

Fazit: Betroffene Unternehmer, denen der Fiskus eine verspätete Unternehmenszuordnung verbunden mit dem anteiligen Vorsteuerabzug verweigert, sollten Einspruch einlegen und unter Verweisung auf die obigen Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH beantragen.

Urteil: BFH Az. XI R 3/19 und XI R 7/19

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