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EU-Recht schützt nur den gesetzlichen Mindesturlaub

EuGH schützt nur den Mindesturlaub

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht hat im letzten Jahr für mächtig viel Wirbel gesorgt. Meistens gingen die Urteile zu Lasten der Arbeitgeber. Die letzte Entscheidung in 2019 hat allerdings das Pendel wieder in eine andere Richtung bewegt.

Tarifurlaub darf auch bei Krankheit verfallen. So sieht es der Europäische Gerichtshof. In zwei Fällen aus Finnland hatten Arbeitnehmer geklagt, weil ihnen nach einer längeren Erkrankung zwar ihr gesetzlicher Mindesturlaub erhalten blieb, der darüber hinausgehende Tarifurlaub aber gestrichen wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte damit kein Problem und erklärte dies für zulässig. 

Der EuGH: Wichtig ist, dass das nationale Recht die vier Wochen Mindesturlaubsdauer nicht gefährdet. Darüber hinaus darf es frei regeln, wie Urlaub gewährt, übertragen oder gutgeschrieben wird. In Finnland ist ebenso wie in Deutschland in Tarifverträgen häufig ein längerer bezahlter Jahresurlaub vorgesehen als im Jahresurlaubsgesetz. 

Mitgliedstaaten entscheiden

Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Arbeitnehmern einen über die Mindestdauer von vier Wochen hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkennen. Die Schutzregeln, die der EuGH zur Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs herausgearbeitet hat, sind davon aber unberührt.

Fazit: Der über vier Wochen hinausgehende Urlaub ist nicht durch die EU-Richtlinie geschützt. Urteil: EuGH vom 19.12.2019, Az.: C‑609/17, C‑610/17

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