Anzug keine Berufskleidung
Aufwendungen für „Berufskleidung“ akzeptiert der Fiskus steuerlich nur für Hosen, Hemden, Jacken usw.
Aufwendungen für „Berufskleidung“ akzeptiert der Fiskus steuerlich nur für Hosen, Hemden, Jacken usw. Deren private Nutzung muss obendrein „so gut wie ausgeschlossen“ sein. Dauerhaft angebrachte Firmenembleme sind dafür hinreichender Beleg. Der vorgeschriebene Businessanzug tut es dagegen nicht (BFH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: VI B 40/13).