Arbeitgeber darf Zufallsfund verwerten
Hammer-Urteil des BAG ... Arbeitgeber dürfen die dienstlichen Rechner ihrer Angestellten durchsuchen, wenn sie feststellen wollen, ob diese ihre Pflichten erfüllen. Der Arbeitgeber darf somit Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als „privat" gekennzeichnet sind, einsehen. Das ist auch dann erlaubt, wenn kein begründeter Verdacht einer arbeitsrechtlichen Verletzung vorliegt. Stößt der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zufällig auf Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung, kann er darauf eine Verdachtskündigung stützen.
Und gleich der nächste Hammer hinterher: Die Erkenntnisse aus der Computeruntersuchung sind im Rahmen eines Kündigungsprozesses zu berücksichtigen. Der konkrete Fall:
- Ein Angestellter eines Automobilherstellers hatte seine Tankkarte für den Dienstwagen auch für seinen privaten Pkw genutzt. Hinweise darauf fanden sich auf seinem Rechner.
- Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt und außerordentlich wegen des Verdachts einer Straftat. Es kam zu einem Kündigungsschutzprozess.
- Der Beschäftigte behauptete, er habe immer nur seinen Dienstwagen betankt. Die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstrechners hätten als Beweis im Kündigungsprozess nicht verwertet werden dürfen.
Das BAG hält die ordentliche Kündigung für wirksam. Auch datenschutzrechtlich sei das Vorgehen des Arbeitgebers unproblematisch. Für die Überprüfung des Laptops sei auch nicht die Anwesenheit eines Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten erforderlich gewesen.
Fazit: Der Arbeitgeber darf den Dienstrechner seiner Mitarbeiter auch ohne konkreten Verdacht kontrollieren und daraus Schlüsse ziehen.
Urteil vom 31.1.2019, Az.: 2 AZR 426/18