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Direktionsrecht nicht auf Deutschland beschränkt

Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ins Ausland versetzen

Arbeitsvertrag © Jens Schierenbeck / dpa / picture alliance
Für exportorientierte Betriebe sind Auslandseinsätze der Mitarbeiter von entscheidender Bedeutung. Die Bereitschaft, diese Aufgabe zu übernehmen, hält sich in überschaubaren Grenzen. Hilfe leistet jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Arbeitgeber haben auch bei Auslandseinsätzen ein Direktionsrecht. Das bedeutet: Betriebe kön­nen Be­schäf­tig­te ins Aus­land ver­set­zen, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass nur Deutschland der Beschäftigungsort ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Unter Arbeitsrechtlern war bisher umstritten, ob sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur auf Deutschland bezieht oder auch für ausländische Standorte gilt. 

BAG schafft Klarheit

Mit seinem Urteil schuf das BAG jetzt Klarheit. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung) von Arbeitgebern zur Bestimmung des Arbeitsorts gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für internationale Standorte. Es müsse jedoch eine Einzelfallprüfung geben, ob die Versetzung in ein anderes Land für den Arbeitnehmer zumutbar sei.

Ob die Versetzung ins Ausland gegen den Willen des Beschäftigten sinnvoll und zielführend ist, steht indes auf einem anderen Blatt. Im entschiedenen Fall ging es um vier deutsche Ryan­air-Pi­lo­ten, die nach Schlie­ßung ihres Nürn­ber­ger Stand­orts dauerhaft nach Bologna in Ita­li­en wechseln sollten – und das zu einem deut­lich nied­ri­ge­ren Ge­halt. 

Fazit: Ar­beit­ge­ber können Mit­ar­bei­ter per Direktionsrecht dauerhaft in einem anderen Land einsetzen.

Urteil: BAG vom 30.11.2022, Az.: 5 AZR 336/21

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