Arztbesuch während der Arbeitszeit
Die Zeit für einen Arztbesuch kann zur Arbeitszeit gehören. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch haben Beschäftigte normalerweise nicht. Arzttermine sind Privatsache. Aber es kann Ausnahmen geben. Das ist dann der Fall, wenn es sich um medizinische Notfälle handelt oder wenn der Arzttermin nur während der Arbeitszeit möglich ist (z.B. weil der Facharzt nur dann Sprechstunde hat). In solchen Fällen hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die ärztliche Untersuchung. Die "unvermeidliche Ausfallzeit" umfasst dabei die Wegezeit, die Wartezeit und die zur Behandlung erforderliche Zeit.
Der Fall: Ein Beschäftigter hatte einen Schlaganfall. Für eine Untersuchung wurde er an die Universitätsklinik überweisen, die fast 80 km entfernt lag. Am Tag der Untersuchung kam er nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber weigert sich, die Zeiten auf das Arbeitszeitkonto zu buchen. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Termin während der Arbeitszeit zu legen. Der behandelnde Arzt hat dem Arbeitnehmer aber sogar bescheinigt, dass kein anderer Termin möglich war. Das Gericht wies den Arbeitgeber in die Schranken.
Fazit: In Ausnahmefällen kann die Ausfallzeit die Wegezeit, die Wartezeit und die Dauer der Behandlung umfassen.
Urteil: LAG Hamm vom 31.8.2023, Az.: 15 Sa 467/23