Betriebsrat redet bei Öffnungszeiten der Kantinen-Terasse mit
Gehört zu einer Betriebskantine auch eine Außenterrasse, dann darf der Betriebsrat über die Öffnungszeiten mitbestimmen. Dieses Urteil hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gefällt. In dem Streitfall konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht darüber einigen, wann die Terassentür geöffnet sein sollte.
Entscheidend ist, ob die Terrasse direkt zur Kantine gehört oder nicht. Ist das der Fall, dann ist sie Teil der Sozialeinrichtungen des Betriebs. Laut Ansicht des LAG Düsseldorf war dies der Fall, weil der Außenbereich möbliert und als Außen-Kantine nutzbar war.
Folge: Der Arbeitgeber kann nicht allein über die Öffnungszeiten entscheiden. Der Betriebsrat hat bei den Regeln zur Nutzung ein starkes Mitbestimmungsrecht. Das erstreckt sich auch auf die konkreten Öffnungszeiten.
Fazit: Achten Sie darauf, den Betriebsrat in solchen Fragen einzubeziehen. Oder sorgen Sie dafür, dass eine Terrasse oder ähnliche Bereich als von der Kantine unabhängig zu bewerten sind.
Urteil vom 12.12.2018, Az.: 12 TaBV 37/18.