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Bonusregelung im Arbeitsvertrag

Bonus auch ohne Zielvereinbarung fällig

Bonusregelung im Arbeitsvertrag. Copyright: Pexels
Unternehmen greifen gerne zu Boni-Zahlungen, um den persönlichen Leistungsbeitrag gerade von Führungskräften zu honorieren. Zielvereinbarungen helfen dann dabei, Klarheit zu schaffen, was erwartet wird. Aber was passiert, wenn eine solche Verabredung dann doch nicht zustande kommt? Das musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.

Hat ein leitender Mitarbeiter vertraglich einen Bonus vereinbart, muss der Arbeitgeber  Schadensersatz leisten, wenn die konkrete Zielvereinbarung nicht zustande kommt. Das BAG hat einem „Head of Operations“ bei einem Luftfrachtunternehmen in Frankfurt am Main Scha­dens­er­satz in Höhe von 90% der Zu­satz­ver­gü­tung zu­ge­spro­chen. 

Das Gericht sah in den unzureichenden Bemühungen der Firma, zu einer Zielvereinbarung zu kommen, die Ursache für die unzureichende Umsetzung des Arbeitsvertrags.10% müsse sich allerdings auch der Arbeitnehmer als Mitverschulden anrechnen lassen, weil er nicht auf eine Zielvereinbarung gedrängt hätte. 

Unterschied: Zielvorgabe und Zielvereinbarung

Dem leitenden Angestellten wurden per Urteil 14.175 Euro zugesprochen. Das BAG beschäftigte sich auch mit dem Unterschied zwischen Zielvorgaben und einer Zielvereinbarung. Zielvorgaben könne der Arbeitgeber einseitig festlegen, Zielvereinbarungen seien dagegen immer das Ergebnis von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien. 

Ge­ra­de weil eine Ziel­ver­ein­ba­rung keine ein­sei­ti­ge Anordnung der Ar­beit­ge­ber­sei­te ist, sei dem Mitarbeiter auch zu­zu­mu­ten, selbst die In­itia­ti­ve zu er­grei­fen, die Zielvereinbarung abzuschließen.

Fazit: Eine verabredete Bo­nus­regelung im Ar­beits­ver­trag, die eine ge­son­der­te Ziel­ver­ein­ba­rung er­for­dert, die aber nicht zustande kommt, be­grün­det An­spruch auf Scha­dens­er­satz.

Urteil: BAG vom 17.12.2020, Az.: 8 AZR 149/20

​ Das hätte aber in seinem Interesse gelegen, darum muss die Führungskraft auf einen Teil seines Bonus verzichten.

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