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Tarifurlaub und die Regelaltersgrenze

Das Abschiedsgeschenk: Voller Jahresurlaub bei Verrentung

Eigentlich gibt es für Beschäftigte, die in Rente gehen, beim Urlaub keine Extra-Wurst. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch in diesem Fall uneingeschränkt. Allerdings können Tarifverträge hiervon abweichen und bessere Konditionen festlegen.

Ein günstiger Tarifvertrag schlägt das Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Besserstellung für rechtmäßig erklärt.  Diese war in einem Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie vorgesehen. Er verbessert die Konditionen des  Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und sah besonders günstige Urlaubsregelungen für das Jahr des Renteneintritts vor. Verlassen Beschäftigte das Unternehmen, weil sie in den Ruhestand wechseln, haben sie danach Anspruch auf den vollen  Jahresurlaub.

Tarifvertrag sorgt für Besserstellung

Strittig zwischen den Tarifpartnern war eine Formulierung im Tarifvertrag. Der Passus "wegen Erreichung der Altersgrenze", war nicht eindeutig. Das BAG stellte klar: Die tarifliche Regelung ist bei allen Fällen des Renteneintritts  anzuwenden. Also neben der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre und 7 Monate) auch bei der abschlagsfreien Rente bei  langjährig  Versicherten (63 Jahre bei 45 Beitragsjahren) und dem früheren Ausstieg bei Schwerbehinderten.

Fazit:

Den vollen tariflichen Jahresurlaub erhalten alle Arbeitnehmer, wenn der Tarifvertrag eine solche Besserstellung vorsieht.

§§ Urteil:

vom 19.6.2018, Az.: 9 AZR 564/17

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