Gericht verhindert Ausweitung der Mitbestimmung bei der Personalplanung
Eine Einigungsstelle kann Ihnen keine Vorgaben über die personelle Mindestbesetzung etwa bei Schichtarbeit machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 25.04.2018 - 6 TaBV 21/17). Der Betriebsrat berief sich dabei auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Zwar hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dieses bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Anders sieht das aus beim Einsatz von Fachkräften, also der Personalplanung. Hier kann der Betriebsrat allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Deshalb kann auch die Einigungsstelle keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen.
FAZIT:
Bei der Personalplanung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht; eine Einigungsstelle darf dieses Recht auch nicht erweitern.