Krank ist krank
Arbeitsunfähige Mitarbeiter müssen an Personalgesprächen nicht teilnehmen. Abmahnungen oder gar Kündigungen wegen eines Fernbleibens sind nicht rechtens.
Mitarbeiter müssen an einem Personalgespräch nicht teilnehmen, wenn sie arbeitsunfähig geschrieben sind. Sie können die Teilnahme auch nicht mit Abmahnungen oder gar Kündigung erzwingen. Das befand das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 1.9.2015, Az. 7 Sa 592/14. Abmahnungen oder gar Kündigungen sind in solchen Fällen nichtig. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter zunächst zugesagt hatte, trotz Arbeitsunfähigkeit an einem anberaumten Gespräch teilnehmen zu wollen. Krank ist krank, meinen die Richter. Ein Personalgespräch während einer Erkrankung muss besonders begründet sein. Weisungen bezüglich der Arbeitsleistung kommen bspw. als Gesprächsinhalt nicht in Betracht, da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. Sie müssen also immer abwägen, ob das Gespräch nicht bis zur Arbeitsfähigkeit warten kann.
Fazit: Wenn Sie ein Personalgespräch während einer Arbeitsunfähigkeit führen wollen, sind Sie auf den guten Willen des Mitarbeiters angewiesen. Eine direkte Sanktionsmöglichkeit haben Sie nicht.