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Rückzahlungsklausel bei Fortbildungskosten

Krankheit ist eine Ausnahme

Miniatur-Stühle und eine Miniatur-Tafel stehen auf einer Tastatur. © Jane / stock.adobe.com
Ausbildungen und Qualifizierungen kosten meist viel Geld. Darum wollen Arbeitgeber sich oft mit Rückzahlungsklauseln absichern, falls Mitarbeiter kurz nach der Maßnahme kündigen. Was aber, wenn eine Krankheit der Grund für die Kündigung ist?

Arbeitgeber sollten eine wichtige Ausnahmeregelung kennen, wenn sie eine Rückzahlungsklausel bei Fortbildungskosten vertraglich festhalten. Wenn Mitarbeiter nach einer Fortbildung wegen Krankheit kündigen, dann greift die Klausel nämlich nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt als Ausnahme von der Regel zugelassen.

Der Fall: Eine Mitarbeiterin nahm an einer Fortbildung zur Fachtherapeutin teil. Die Klinik verpflichtete sich als Arbeitgeber, für die Kosten aufzukommen, insgesamt 4.090 Euro. Im Gegenzug sollte die Mitarbeiterin mindestens sechs Monate nach Abschluss des Kurses weiter im Betrieb arbeiten. Das tat sie nicht, sondern kündigte nach der Ausbildung ihre Job fristgerecht aus krankheitsbedingten Gründen. Der Betrieb klagte gegen die Weigerung der Rückzahlung. Gegenargument der Arbeitnehmerin: Die Klausel benachteilige sie unangemessen. Sie könne die Tätigkeit unverschuldet nicht mehr ausüben. Das BAG folgte dieser Argumentation - der Arbeitgeber guckt in die Röhre. 

Fazit: Das Risiko, dass sich eine Investition nicht rechnet, ist unternehmerischer Natur. Arbeitgeber müssen die Ausnahmeregelung bei der Rückzahlungsklausel nun aber auf dem Schirm haben. Prüfen Sie genau, wem Sie eine teure Ausbildung finanzieren.

Urteil: BAG vom 3.5.2022, Az.: 9 AZR 260/21

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