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Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Nachtarbeitszuschläge: Tarifvertrag schafft Ungerechtigkeit

Geringere Zuschläge für dauerhaft beschäftigte Nachtarbeiter, wie sie viele Tarifverträge vorsehen, verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und sind deshalb ungültig. Copyright: Pixabay
Für die Daimler AG ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen wirklich ein Schock: Die tarifvertragliche Regelung, wonach eine regelmäßige Nachtschicht schlechter vergütet ist als unregelmäßige, ist rechtswidrig. Daimler, und viele andere Betriebe, die Schichtarbeit nach diesem Modell bezahlen, drohen jetzt hohe Nachzahlungen.

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat den Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie zur Nachtarbeit gekippt. Jahrzehntelang zahlten die Unternehmen in der Branche Beschäftigten, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, geringere Zuschläge als denjenigen, die nur sporadisch in der Nacht tätig sind. Der Grund für diese gleichheitswidrige Praxis sind geltende Tarifverträge.

Die tarifvertragliche Regelung, wonach eine regelmäßige Nachtschicht schlechter vergütet ist als unregelmäßige, ist rechtswidrig. Daimler, und viele andere Betriebe, die Schichtarbeit nach diesem Modell bezahlen, drohen jetzt hohe Nachzahlungen.

Unzulässige Ungleichbehandlund

Der klagende Daimler-Beschäftigte arbeitete an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen in der Nachtschicht. Dafür bekam er gemäß Manteltarifvertrag einen Zuschlag zum Stundenlohn in Höhe von 15%. Seine Kollegen, die unregelmäßig Nachtarbeit absolvierten, erhielten dagegen eine mehr als dreimal so hohe Zulage von 50%. Für den Daimler-Mann hatte diese Schlechterstellung Folgen: Sein monatliches Arbeitsentgelt lag um etwa 700 Euro niedriger als das seiner Kollegen.

Das Bremer LAG bezieht sich mit seiner Rechtsprechung auf neue arbeitsmedizinische Kenntnisse. Lange Zeit gingen Mediziner davon aus, dass unregelmäßige Nachtarbeit für die Beschäftigten belastender ist als dauerhafte. Diese Auffassung ist überholt. Die Tarifparteien verzichten aber bisher darauf, in den einschlägigen Verträgen die notwendigen Veränderungen zu vereinbaren.

Gehen Sie davon aus, dass das Urteil Auswirkungen auf viele Tarifverträge hat. Auch außerhalb der Metall- und Elektrobranche. Gegen die Entscheidung hat das Bremer Gericht keine Revision zugelassen.

Fazit: Geringere Zuschläge für dauerhaft beschäftigte Nachtarbeiter, wie sie viele Tarifverträge vorsehen, verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und sind deshalb ungültig.

Urteil: LAG Bremen vom 10.4.2019, Az.: 3 Sa 12/18

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