Neue Vorschriften für Ausbildungsverträge
Prüfen Sie, ob Ihre Ausbildungsverträge den neuen Vorschriften entsprechen. Ab sofort muss darin ausdrücklich vermerkt werden, ob das Berichtsheft der Auszubildenden elektronisch (digital) oder analog geführt wird. Beides bleibt nämlich möglich. Fehlt der Vermerk im Vertrag, wird dieser von den Kammern ab 1. Oktober nicht mehr anerkannt. Das führt auf jeden Fall zu Mehraufwand und Nachbesserungsbedarf.
Tauschen Sie Ihre Vorlagen ggf. aus. Und prüfen Sie gleichzeitig, ob sie auch wirklich den juristischen Vorgaben entsprechen. Gemäß Berufsbildungsgesetz sind im Vertrag unbedingt festzuhalten:
- der Ausbildungsberuf
- der Beginn und die Dauer der Ausbildung
- die Dauer der täglichen Ausbildungszeit
- die Probezeit
- die Höhe der Vergütung
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes, sollten ebenfalls eingetragen werden.
Die Verträge müssen von Unterschriftsberechtigten beider Seiten unterzeichnet sein. Bei minderjährigen Azubis sind dies auch die gesetzlichen Vertreter. Bei Minderjährigen müssen Sie nebenbei vor der Ausbildung eine ärztliche Erstuntersuchung vornehmen lassen (und dies auch der Kammer gegenüber dokumentieren).
Fazit: Ein Beispiel für Bürokratisierung ohne echten Zusatznutzen für den Auszubildenden oder Betrieb.