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Sozialauswahl korrekt anwenden

Sozialauswahl darf nicht nur die Qualifikation berücksichtigen

Kündigung Arbeitsvertrag. © Stockfotos-MG / stock.adobe.com
Wenn Unternehmen Stellen abbauen, müssen sie oft nach Sozialauswahl kategorisieren. Die Kriterien sind klar definiert und wer hier trickst oder patzt, kann von den Gekündigten ein Problem bekommen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm deutlich.

Arbeitgeber, die bei Kündigungen die Sozialauswahl treffen, müssen klaren Kriterien folgen. Allein auf die Qualifikation zu achten, ist dabei zum Scheitern verurteilt. Das musste jetzt ein Unternehmer vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfahren. Er hatte bei der Entlassung mehrerer Mitarbeiter die notwendige Sozialauswahl zu treffen, legte aber die falschen Maßstäbe an.

Sozialauswahl falsch verstanden

Im Streitfall musste der Betrieb im Logistikbereich, in dem er 46 Mitarbeiter beschäftigt, zehn Stellen abbauen. Dazu traf der Arbeitgeber eine Sozialauswahl und legte eine Namensliste an. Der Betrieb erstellte eine Qualifikations-Matrix, die im Ergebnis dazu führte, dass die zehn Mitarbeiter mit der geringsten Ausbildung auf die Entlassungsliste kamen. Darin sah das LAG klar keine Sozialauswahl, sondern eben den Versuch, das Qualifikationsniveau im Bereich der Logistik zu verbessern. Die Kündigungen hatten deshalb keinen Bestand.

Fazit: Die Sozialauswahl darf sich nicht ausschließlich auf die Qualifikation der Beschäftigten beziehen.

Urteil: LAG Hamm vom 14.7.2022, Az.: 18 Sa 1448/21

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