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Wettbewerbsverstoß nicht zulässig

Tabuzone: Abwerben am Arbeitsplatz

Wenn Fach- und Führungskräfte ihren Lebenslauf bei Karrierenetzwerken wie Xing oder LinkedIn hinterlegen, sind das Fundgruben für Headhunter. Ergebnis dieser Transparenz: Abwerbeversuche direkt am Arbeitsplatz nehmen zu, insbesondere dann, wenn gute Leute knapp sind. Aber nicht alle Formen der Kontaktaufnahme sind auch zulässig, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klarstellte.

Das OLG Frankfurt reglementiert Abwerbeversuche von Headhuntern nochmals strenger. Schon jetzt gilt: Das Dienst-Telefon oder die berufliche Mail-Adresse sind zur Kontaktaufnahme tabu. Die strengen Maßgaben für die Kontaktaufnahme via Diensttelefon hat das OLG Frankfurt jetzt auch auf das Privathandy übertragen.

Personaljäger finden private Handynummern in Karrierenetzwerken wie Xing oder LinkedIn. Ergebnis dieser Transparenz: Abwerbeversuche direkt am Arbeitsplatz nehmen zu. So hatte ein Headhunter einen Mitarbeiter innerhalb von fünf Tagen sieben Mal auf dessen Handy direkt am Arbeitsplatz angerufen. Der Arbeitgeber klagte erfolgreich auf Unterlassung.

Lediglich eine erste, kurze Kontaktaufnahme darf in der Arbeitszeit über das Handy erfolgen. Alles Weitere muss fernab vom Arbeitsplatz passieren. Der Headhunter muss also gleich zu Beginn des Gesprächs klären, ob der Beschäftigte sich an seinem Arbeitsplatz aufhält.


Fazit:

Ein Arbeitgeber muss umfassende oder häufige Abwerbeversuchen von seinen Mitarbeitern nicht dulden, wenn sie direkt am Arbeitsplatz erfolgen.

Urteil:

vom 9.8.2018, Az.: 6 U 51/18

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