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Widerruf einer Kündigung

Vorschnelle Kündigung rückgängig machen

Brief und Kündigung. © Stadtratte / Getty Images / iStock
Kündigt ein Mitarbeiter, bereut er es manchmal und möchte die Kündigung rückgängig machen. Aber das geht nicht so einfach und schon gar nicht im Alleingang. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden. FUCHSBRIEFE erklären, worauf Arbeitgeber achten müssen und welche Rechte sie haben.

Kündigt ein Beschäftigter und will diese Kündigung rückgängig machen, müssen Arbeitgeber die Rücknahme nicht akzeptieren. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen entschieden. Mit diesem Urteil stärkte das Gericht Arbeitgebern den Rücken. 

Der Fall: Ein Schichtmeister hatte nach über 20 Jahren im Unternehmen seinen Job "fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist" gekündigt. Die Kündigungsfrist lag bei sieben Monaten zum Monatsende. Kurz nach seiner Kündigung bereute er seinen Schritt und nahm per E-Mail seine Kündigung zurück. 

Arbeitgeber muss bei Kündigungsrücknahme zustimmen

Der Arbeitgeber reagierte nicht auf die Rücknahme der Kündigung, der Angestellte arbeitete während der Kündigungsfrist weiter. Der Schichtmeister arbeitete bis zum Ende der Kündigungsfrist. Da der Arbeitgeber ihn dann nicht weiterbeschäftigen wollte, klagte er auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Kündigt ein Mitarbeiter, muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber dies akzeptiert. Die Weiterbeschäftigung in der Kündigungsfrist sei kein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will. Eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses sei zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart gewesen. 

Fazit: Kündigt ein Arbeitnehmer, kann er die Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, die Rücknahme muss vertraglich vereinbart werden. Eine Weiterbeschäftigung in der Kündigungsfrist ist keine stillschweidende Zustimmung.

Urteil: LAG Thüringen Urteil vom 17.1.2023, Az.: 5 Sa 243/22

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