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Gesetzliche Feiertage haben besondere Regeln

Wenn das Ende der Nachtschicht in den Feiertag rutscht

Arbeitszeit. (c) fotomek/Fotolia
Nachtschichten sind in vielen Betrieben üblich. Das Bundesarbeitsgericht musste jüngst einen Streit zwischen einem Logistikunternehmen und einem LKW-Verlader klären, dessen Schicht an einem Feiertag endete. Die Streitfrage: Steht dem Angestellten ein Ausgleichsfeiertag zu?

Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, steht dem Kläger nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieser Ersatzruhetag hat komplett arbeitsfrei zu sein.

Nachtschicht rutscht in den Feiertag hinein

Ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens arbeitet an fünf Tagen jede Woche in der Nachtschicht. Schichtende war immer um 3:30 Uhr. Als eine dieser Schichten in einen Feiertag reinrutschte, verlangt der Arbeitnehmer einen vollen Tag als Freizeitausgleich. 

Sein Arbeitgeber verweigerte dies, mit der Begründung: Der Mitarbeiter habe zwischen den Schichten mehr als 24 Stunden Ruhezeit. Das müsse ausreichen, zumal es für Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von 200% gebe. 

Voller Ersatzruhetag bestimmt schon das Gesetz

Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Die Feiertagsruhe sei besonders geschützt. Sie werde durch jede Art von Beschäftigung gestört, auch wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat. Das Logistikunternehmen muss dem Angestellten einen vollen Ersatzruhetag geben.

Fazit: Wird ein Ar­beit­neh­mer an einem Fei­er­tag auch nur zeitweise be­schäf­tigt, der auf einen Werk­tag fällt, steht ihm ein vol­ler Ka­len­der­tag als Er­satz­ru­he­tag zu.

Urteil: BAG vom 8.12.2021, Az.: 10 AZR 641/19

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