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Datenschutz im Online-Shop

Abfrage des Geburtsdatums nur mit Grund

Datenschutz. © Traitov / Getty Images / iStock
Viele Online-Shops nutzen es zur Kundenbindung. Aber die Abfrage des Geburtsdatums muss einen triftigen Grund haben.

Wer das Geburtsdatum seiner Kunden kennt, kann das zur Kundenbindung nutzen. Aber das Geburtsdatum ihrer Kunden dürfen Online-Shops nur im Ausnahmefall abfragen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden. Die Richter verwiesen darauf, dass es einen triftigen Grund für die Abfrage geben müsse. Geht es Händlern tatsächlich nur  darum, die Geschäftsfähigkeit eines Käufers zu überprüfen? Dann sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit reiche es aus, lediglich die Volljährigkeit abzufragen, so das Gericht. Das ist sei beispielsweise möglich, indem der Kunde einfach nur ein Häkchen in einer entsprechenden Checkbox setze. Das konkrete Geburtsdatum sei dafür nicht zwingend.

Fazit: Die Abfrage des Geburtsdatums ist nicht ohne triftigen Grund gestattet.

Urteil: VG Hannover vom 13.12.2021, Az.: 10 A 502/19

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