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Einseitige Kündigung mit Folgewirkungen

Abruptes Ende beim Home-Office

Vorstellungsgespräch, Verhandlungen, Arbeitsvertrag – das ist der übliche Ablauf bei Einstellungen. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist der Vertrag zentral. Was passiert wenn einer der Parteien, die verabredeten Arbeitsbedingungen ohne Zustimmung verändert?

Arbeitgeber, die eine bestehende Home-Office-Praxis einseitig kündigen, müssen eine darauf folgende Kündigung des Arbeitnehmers hinnehmen. 

Der Arbeitgeber hatte mit seinem Beschäftigten einvernehmlich im Arbeitsvertrag festgelegt, dass dieser drei Tage in der Woche zu Hause arbeiten kann. Er erhielt dafür die notwendigen Arbeitsmittel, ein dienstliches Notebook und außerdem  einen VPN-Zugang zum Server des Arbeitgebers.

Keine einseitigen Veränderungen

Diese Praxis beendete der Arbeitgeber abrupt und einseitig. Er ordnete Präsenspflicht an. Das Notebook durfte nur noch in den Büroräumen des Arbeitgebers genutzt werden. 

Der Beschäftigte kündigte daraufhin fristlos sein Arbeitsverhältnis. Und das völlig zu recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied.

Fazit: Die einseitige Änderung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durch den Arbeitgeber, berechtigt den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung.

Urteil: LAG Köln vom 21.11.2019, Az.: 8 Sa 238/19

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