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Bundesarbeitsgericht akzeptiert zu kleinen Betriebsrat

Anfechtung des Betriebsrats gescheitert

Außenaufnahme BAG © 2023 Das Bundesarbeitsgericht
Was passiert, wenn sich nicht genug Kandidaten für eine Betriebsratswahl finden lassen und die gewählte Interessenvertretung deshalb kleiner ist als das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Betriebsräte dürfen kleiner sein, als es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Ein Arbeitgeber kann eine Betriebsratswahl jedenfalls nicht deshalb anfechten, weil sich nicht genügend Kandidaten für den Betriebsrat aufstellen lassen. Bleibt das Gremium deshalb kleiner als im Gesetz vorgesehen, muss der Arbeitgeber das akzeptieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In dem Fall waren gab es 170 Beschäftigte in dem Unternehmen. Der Betriebsrate hätte deswegen üblicherweise aus sieben Personen bestehen müssen. Bei der Wahl kandidierten aber nur drei Mitarbeiter, die auch ins Amt gewählt wurden. Die Arbeitgeberin hielt die Wahl für nichtig und verlangte beim Arbeitsgericht die Auflösung des Gremiums. Das BAG folgte der Position der Arbeitgeberin nicht.

Fazit: Besteht ein Betriebsrat aus einer geringen Zahl von Beschäftigten, die eigentlich gesetzlich zu wählen sind, hat das keinen Einfluss auf die Legitimität der Interessenvertretung.

Urteil: BAG vom 24.4.2024, Az.: 7 ABR 26/23

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