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Beschäftigung nur während der Saison

Arbeit nur im Sommer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine neue Vertrags-Variante für eine begrenzte, aber jährlich wiederkehrende Tätigkeit entwickelt. Diese dauerhaften Saisonarbeitskräfte sind aber nicht zu verwechseln mit Beschäftigen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben.

Hat der Arbeitgeber außerhalb der vorgesehen Arbeitsmonate keinen Beschäftigungsbedarf, kann er ein unbefristetes Saisonarbeitsverhältnis abschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht gerade entschieden. Demnach kann ein Saisonarbeitsverhältnis auch auf Dauer angelegt sein und trotzdem kein unbefristeter Vertrag sein.

Der Betrieb kann so bewährte und zuverlässige Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum an sich binden. Auch der Arbeitnehmer hat den Gewinn, eine zeitlich klare Beschäftigungsperspektive zu haben.

Konkret ging es um eine Badeaufsicht. Sie hatte zunächst einen unbefristeten Saisonarbeitsvertrag, jeweils für die Monate April bis Oktober, akzeptiert. Außerhalb der Badesaison hatte der Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag durchsetzen. Der siebte Senat des BAG hatte aber gegen die Vertragskonstruktion keine Einwände.

Fazit: Arbeitgeber mit Saisonbetrieben sollten prüfen, ob sie ihren Mitarbeitern ein unbefristetes, aber „zeitlich begrenztes" Arbeitsverhältnis anbieten.

Urteil vom 19.11. 2019, Az.: 7 AZR 582/17

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