Arbeitgeber darf Betriebsrat umquartieren
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat neue Büroräume im Unternehmen zuweisen. Dabei muss der Arbeitgeber lediglich darauf achten, dass die neuen Räume optisch und akustisch abgeschirmt sind. Ist sichergestellt, dass die Räume von außen nicht eingesehen werden können und Gespräche nicht mitzuhören sind, steht den neuen BR-Büros nichts im Wege. Das hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden.
Der Arbeitgeber hatte sich den Umzugsärger allerdings selbst eingebrockt. Der Textilhändler hatte seinem Betriebsrat neue Räumlichkeiten zugewiesen. Diese bestanden aus zwei Räumen, einem offenen und einem geschlossenen. Der geschlossene Raum war jedoch durch ein Fenster einsehbar. Der Arbeitgeber sagte zwar eine Jalousie zu, brachte diese aber nicht an.
Fazit: Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat neue Räume zuzuweisen. Diese müssen lediglich bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Urteil: LG, Frankfurt am Main vom 31.7.2023, Az.: 16 TaBV 151/22