Arbeitgeber kann Maskenpflicht anordnen
Der Arbeitgeber kann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz vorschreiben. Denn Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor.
Ignoriert der Beschäftigte diese Weisung, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich: von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. „Die Maskenpflicht gehört zum Arbeitsschutz, und da ist die Rechtsprechung sehr streng. Im Einzelfall kann hier sogar eine fristlose Kündigung drohen“, erläutert Arbeitsrechtler Silvio Lindemann aus Erfurt.
Rechtsgrundlage ist die neue Arbeitsschutzregel
Grundlage für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie sieht für den Fall,dass die Abstandsregel (1,5 Meter) nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, dass die Beschäftigten mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zum gegenseitigen Schutz tragen müssen.
Das Ausmaß des Infektionsrisiko, das sich aus der vorher durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergibt, bestimmt den Maskentyp. Die MNB gehört in diesen Fällen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und ist vom Arbeitgeber bereitzustellen. Außerdem ist eine Unterweisung zum Tragen der Masken durchzuführen. In Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, müssen Sie diesen beteiligen.
Fazit: Eine generelle Maskenpflicht an allen Arbeitsplätzen gibt es nicht. In bestimmten Arbeitssituationen kann der Arbeitgeber sie aber anordnen; die Beschäftigten müssen sich dann daran halten.