Arbeitgeber muss für Urlaub auch nach der Kündigung sorgen
Auch nach einer Kündigung gibt es Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nehmen kann. Denn: Ein Urlaub verfällt selbst nach einem jahrelangen Kündigungsschutzprozess erst dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Urteil vom 19.2.2019, Az.: 9 AZR 321/16).
Das BAG bestätigte dem klagenden Arbeitnehmer, dass sein Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Tagen nicht verfallen ist.
Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestehe eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Einlösung des Urlaubsanspruchs (Urteil vom 6.11.2018, Az.: Rs. C-684/16). Eine ausgesprochene Kündigung ändere hieran nichts.
Fazit:
Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beim Urlaubsanspruch besteht fort, auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat.