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Unternehmen streitet mit Finanzamt

Arbeitslohn für Wertguthabenkonto bei "Störfall" steuerpflichtig?

Einzahlungen auf ein Wertguthabenkonto begründen regelmäßig keinen Lohnanspruch, sondern zukünftige Lohnzahlung. Arbeitnehmer sichern sich durch ein Wertguthabenkonto den Anspruch auf spätere Lohnzahlung und somit den Steuervorteil in der Rentenzeit. Doch was ist, wenn eine außerordentliche Zahlung wegen eines betrieblichen "Störfalls" fließt?

Arbeitslohn, der einem Wertguthabenkonto zufließt, ist kein Lohn(anspruch). Vielmehr erwirbt der Arbeitnehmer dadurch anstelle des fälligen Lohns einen noch nicht fälligen Anspruch auf zukünftige Lohnzahlung gegen den Arbeitgeber. Folglich wird auch keine Lohnsteuer fällig. Das stellte der BFH jetzt im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung eines Unternehmens mit dem zuständigen Finanzamt fest. 

Begründung: Die Leistung des Arbeitgebers auf das Wertguthabenkonto dient nur der Absicherung des zukünftigen Anspruchs. Das Gleiche gilt für eine Vereinbarung über die Zuführung von Lohnbestandteilen zu einem Wertguthabenkonto (Wertguthabenvereinbarung). Zum Zufluss von Arbeitslohn kommt es erst, wenn das Wertguthaben später unter den vereinbarten Bedingungen an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Hintergrund: Wer es sich leisten kann und einen Arbeitgeber hat, der mitmacht, kann nicht nur Überstunden, sondern auch Teile seines Arbeitslohns über ein sogenanntes Zeitwertkonto ansparen. Dabei wird der Lohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst. Ausgezahlt wird das Wertguthaben erst später, z.B. dann, wenn sich der Arbeitnehmer vor dem regulären Rentenbeginn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis voll oder teilweise vom Job freistellen lässt. Manche Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit, um früher in Rente zu gehen.

Der konkrete Fall

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Ziel des Personalabbaus schloss das klagende Unternehmen mit dem Betriebsrat mehrere aufeinander aufbauende Rahmenvereinbarungen ab. Der Mitarbeiter konnte seine Abfindung in ein Langzeitkonto einbringen. Für diesen Fall bestimmt der Sozialplan, dass die Abfindung in Arbeitsentgeltguthaben und Arbeitgebersozialversicherungsguthaben gesplittet wird. Die Klägerin verpflichtete sich, die angesparten Geldbeträge in einer aufgeschobenen Rentenversicherung (Gruppenversicherung) mit stufenweisem Aufbau der Versicherungsleistung gegen laufende Beiträge in variabler Höhe bei der einer Versicherung anzulegen. 

Die Mitarbeiter konnten die Langzeitkonten nur dazu nutzen, um eine vollständige oder teilweise Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor der Inanspruchnahme von gesetzlicher Altersrente zu ermöglichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall) sollte das Guthaben grundsätzlich in einem Betrag ausgezahlt oder ohne Abzug von Lohnsteuer auf den neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Im Rahmen der Umstrukturierung entlassene Mitarbeiter beantragten vor Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse, die Abfindungszahlung ihrem Langzeitguthaben zuzuführen. Sie beantragten außerdem, das Langzeitguthaben nach Beendigung ihrer Beschäftigung auf die DRV Bund zu übertragen. Nach Auffassung des Finanzamts sollten die an die DRV Bund gezahlten Abfindungsbeträge zu Arbeitslohn führen. Es nahm das Unternehmen durch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Der BFH sprach sich zugunsten der Auffassung des Unternehmens aus.


 

Fazit: Betroffenen Arbeitnehmern spart das u.U. erkleckliche Steuerzahlungen, denn Geldzuflüsse während der Rentenzeit werden gewöhnlich geringer besteuert als solche, die während der Erwerbszeit eintreten.

Urteil: BFH, IX R 25/21

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