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BYOD hat Grenzen

Arbeitsmittel: Wer zahlt Fahrrad und Smartphone?

Statt den betagten Büro-PC zu nutzen, arbeiten viele Berufstätige lieber mit eigenen Geräten. Die Formel „BYOD“ steht für „Bring Your Own Device“ oder „Bring dein eigenes Arbeitsgerät mit“, hat allerdings rechtliche Grenzen, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen zeigt.

Betriebsmittel, wie das notwendige Fahrrad oder Smartphone, muss nach der Lage der Gesetze der Arbeitgeber stellen bzw. die Kosten dafür übernehmen. 

Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen hatte über die Klage eines Lieferdienstfahrers von Lieferando zu entschieden. Es bejahte dessen Anspruch gegen den Arbeitgeber, wonach dieser Fahrrad und Smartphone während der Arbeitszeit stellen muss. Der Arbeitgeber habe dabei auch das Risiko zu tragen, wenn diese Arbeitsmittel nicht einsatzfähig sind. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Pflicht, ohne finanziellen Ausgleich notwendige Arbeitsmittel selbst stellen zu müssen, nicht wirksam begründet werden. 

Unangemessene Benachteiligung

Eine solche Regelung sei eine unangemessene Benachteiligung. In den Arbeitsvertägen des Lieferdienstes war geregelt, dass die Fahrer ihr eigenes Bike in verkehrstauglichem Zustand nutzen mussten. Dafür konnten sie – was nicht im Arbeitsvertrag stand – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 25 Cent für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner des Arbeitgebers abrufen. 

Ein Smartphone war ebenfalls für die Arbeit notwendig, um auf die App des Lieferdienstes zuzugreifen. Auch das stellte der Lieferdienst während der Arbeitszeit nicht zur Verfügung.

Fazit: Notwendige Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber kostenlos bereitstellen oder vergüten.

Urteile: LAG Hessen vom 12.03.2021, Az.: 14 Sa 306/20

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