Bangen um die Altersvorsorge
In vielen Unternehmen hat das große Zittern begonnen. Ab 1. Oktober gilt wieder die Insolvenzantragspflicht. Und die Zahlen schießen ins Kraut, wie viele Firmen dann „die Grätsche“ machen. Denn zwischenzeitlich aufgeschobene Verpflichtungen aus Mieten, Strom, Wasser, Internet sind nur gestundet. Sollte es im letzten Moment (wider Erwarten) doch noch zu einer Verlängerung der „Stillhalteoption“ bis 31.3.2021 kommen, wachsen die Schuldenberge nur noch weiter. Bei Gastwirten kursieren Zahlen, dass mehr als 60% aufgeben: durch Liquidation oder Insolvenz.
Für Inhaber und Geschäftsführer steht nicht nur das Einkommen, sondern auch die Altersvorsorge auf dem Spiel. Darauf weist uns RA Dr. Johannes Fiala aus München zusammen mit dem Aktuar Peter Schramm hin. Der Bundesgerichtshof habe dem Insolvenzverwalter weitergehende Möglichkeiten eröffnet, auf das Vermögen der Mittelstandskapitalgesellschaft zur Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zuzugreifen; und zwar bis zu mehr als 10 Jahre rückwirkend. Das gelte insbesondere bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter.
Insolvenzverwalter kann Sicherheiten anfechten
Der Insolvenzverwalter kann die Bestellung von Sicherheiten für den Geschäftsführer (z.B. Verpfändung oder Abtretung) anfechten. Dazu reicht es aus, dass der Geschäftsführer mit 50% am Gesellschaftskapital beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist (§ 134 InsO).
Ist die Pensionszusage „unangemessen hoch“, wird der Insolvenzverwalter von einer Schenkung ausgehen – und diese anfechten. Diese Möglichkeit hat laut Fiala auch jeder Gläubiger. Bei einer Verpfändung der Rückdeckung komme es mittlerweile nicht mal mehr auf das Ziel der Gläubigerbenachteiligung an, um eine Anfechtung vorzunehmen.
Fazit: Ein wirksamer Vermögensschutz kann im Prinzip nur über Auslandskonstruktionen erreicht werden. Ohne eingehende fachliche Beratung sollte man davon aber die Finger lassen. Und: Für die jetzt betroffenen Unternehmer ist es ohnehin zu spät.
Urteile: BGH, vom 18.07.2013, Az. IX ZR 219/11; LG Bochum, vom 10. Mai 2011, Az. 9 S 251/10