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Ist die Kontonutzung eine stillschweigende Zustimmung?

Banken benötigen aktive Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen

Gebühren bei Banken. (c) picture alliance / M.i.S.-Sportpressefoto | MiS
Bankkunden müssen der Änderung von AGBs aktiv zustimmen. Doch was gilt eigentlich, wenn Banken die Geschäftsbedingungen ändern, Kunden nicht aktiv zustimmen, aber das Konto unverändert weiter nutzen? Diese Frage hat jetzt das Landgericht (LG) Hannover geklärt.

Die Weiternutzung eines Kontos ist keine "stillschweigende Zustimmung" zu veränderten Geschäftsbedingungen. Diesen Richterspruch hat das Landgericht (LG) Hannover jetzt der Sparda-Bank ins Stammbuch geschrieben. Das Geldhaus hatte seinen Kunden neue AGBs mitgeteilt (z. B. höhere Kontogebühren). Allerdings hatte es nicht von allen Kunden die schriftliche Zustimmung dazu erhalten. 

Was ist eine klare Zustimmung?

Die Sparda-Bank war dann von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen, wenn die Kunden ihre Konten unverändert weiter genutzt haben. Dieser Praxis, die auch von etlichen anderen Banken in der Praxis genutzt wird, hat das LG jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die Weiternutzung (Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen) eines Girokontos ist nicht als positives Plazet zu neuen Vertragsbedingungen zu werten. Die Bank wollte es sogar als Zustimmung verstehen, wenn Verbraucher einem Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprechen. 

Die Richter des LG stuften das Vorgehen der Bank als Wettbewerbsverstoß ein. Die Praxis der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Bankkunden unangemessen. Viele Geldinstitute haben "konkludentes Handeln" ihrer Kunden bisher als Bestätigung neuer Geschäftsbedingungen gewertet. Das ist in der Praxis so jetzt nicht mehr haltbar. Banken drohen bei Beibehaltung dieser Rechtsauffassung eine Unterlassungsklage der Verbraucherschutzverbände.

Fazit: Die Weiternutzung des Girokontos ist keine Zustimmung zu geänderten AGBs einer Bank. Zwingend nötig ist eine klare Legitimation.

Urteil: LG Hannover vom 28.11.2022, Az.: 13 O 173/22

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