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Wann zahlt die Berufsgenossenschaft?

Betriebliches Fahrsicherheitstraining nicht immer versichert

Fahrtraining mit einem LKW. © littlewolf1989 / stock.adobe.com
Fahrsicherheitstrainings, die der Betrieb organisiert, sind ausgesprochen beliebt. Aber wer zahlt, wenn dabei ein Unfall passiert? Die Berufsgenossenschaft jedenfalls nicht immer, so ein Urteil.

Viele Betriebe veranstalten Fahrsicherheitstrainings für ihre Mitarbeiter, kennen aber eine Schwachstelle bei der Versicherung nicht. Das Problem: Nicht immer sind Mitarbeiter über die Berufsgenossenschaft versichert. 

Sturz mit Folgen

Ein Beispiel: Die Mitarbeiterin eines Unternehmens verunglückt beim Motorrad-Fahrsicherheitstraining an einem arbeitsfreien Samstag.  Sie verlor bei einer Übungseinheit die Kontrolle über ihr Motorrad, stürzte und verletzte sich an der rechten Hand. Das Training fand auf einem ADAC-Verkehrsübungsplatz statt.

Die Berufsgenossenschaft (BG) verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, obwohl sich um vom Arbeitgeber bezahlte Übungsstunden handelte. Die Teilnahme an diesem Fahrsicherheitstraining wurde allen Mitarbeitern angeboten. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bestätigt jetzt die negative Entscheidung der BG. 

Zur Sicherheit vorab mit BG reden

Die Richter betonten, dass der betriebliche Bezug nicht ausreichend gewesen sei. Es habe sich bei dem Training im Kern nicht um eine versicherte, betriebliche Veranstaltung gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Fahrtraining während der Arbeitszeit oder bei Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattgefunden hätte. Zudem hätte der Arbeitgeber die Teilnahme anordnen müssen.

Arbeitgeber können sich aber absichern. Denn einige Berufsgenossenschaften bezuschussen solche betrieblich organisierten Fahrtrainings sogar. Deshalb lohnt sich eine kurze Absprache mit der BG, um zur Sicherheit die Versicherungsfrage zu klären.

Fazit: Ein vom Arbeitgeber empfohlenes Fahrsicherheitstraining in der Freizeit ist nicht BG-versichert.

Urteil: LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2021, Az.: L 15 U 311/20

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