Crowdworking: Vorsicht vor der Sozialversicherungsfalle
Ein selbständiger Crowdworker kann in Wirklichkeit ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer sein. Die Grenze zwischen den unterschiedlichen Beschäftigungsformen hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil gezogen.
Für ein festes Arbeitsverhältnis entsteht immer dann, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit so steuert, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.
BAG bestätigt Arbeitnehmereigenscnaft
Im konkreten Fall klagte ein Crowdworker gegen den Plattformbetreiber auf den Status als Arbeitnehmer, um so Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub, Kündigungsschutz und Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung durchzusetzen.
Das BAG bestätigte die Arbeitnehmereigenschaft des Crowdworkers, der die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen kontrollierte. Entsprechende Kundenaufträge teilte das Unternehmen in Kleinstaufträge auf und bot diese über eine Crowdsourcing-Plattform im Internet an.
Abwicklung genau vorgeschrieben
- Das Vertragsverhältnis der Crowdworker bestand nicht mit dem Auftraggeber, sondern jeweils mit der Plattform.
- Die Abwicklung der Einzelaufträge war allerdings genau vorgeschrieben.
- Das gewählte finanzielle Anreizsystem und engmaschige Vorgaben ließen nach Ansicht der Richter kaum Spielraum für eine eigenständige Gestaltung der Arbeit.
Letztlich erwies sich die Art und Weise der Aufgabenorganisation als entscheidend für die Frage Arbeitnehmerstatus ja oder nein.
Fazit: Letztlich erwies sich die Art und Weise der Aufgabenorganisation als entscheidend für die Frage Arbeitnehmerstatus ja oder nein.
Urteil: BAG vom 1.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20